Abstract
In serbischer Verwaltungsrechtswissenschaft werden die rechtswidrigen Verwaltungsakte, nach dem Vorbild von deutscher und österreichischer Rechtslehre, traditionell in nichtigen und anfechtbaren geteilt. Diese Teilung zeigt sich jedoch nicht logisch. Das Hauptproblem ergibt sich aus der Frage, ob nichtige Verwaltungsakte rechtswirksam sind. Serbische Autoren beantworten diese Frage widersprüchlich. Der Grund dafür ist einfach: Ihre Ansichten stützen sich nicht ausreichend auf geltendes Recht. Sie stützen sich zu sehr auf die gleichnamige zivilrechtliche Teilung, die dem Verwaltungsrecht und der Rechtsnatur des Verwaltungsakts nicht angemessen ist. Da in serbischem Recht nichtige Verwaltungsakte rechtswirksam sind, verliert diese Teilung ihre ursprüngliche zivilrechtliche Bedeutung. Ohne diese Bedeutung macht die Teilung keinen Sinn mehr – sie ist eher schädlich als hilfreich. Aus dem geltenden Recht kann nur eine besondere Kategorie von Verwaltungsakten abgeleitet werden, die unter bestimmten Bedingungen als nichtig bezeichnet werden können. Es handelt sich um Verwaltungsakte mit den besonders schweren Rechtswidrigkeiten, die jederzeit aus der Rechtsordnung aufgehoben werden können. Der Versuch demgegenüber alle andere rechtswidrige Verwaltungsakte als anfechtbar zu bezeichnen ist nicht logisch und kann nicht kosequent durchgeführt werden – insbesondere nicht nach zivilrechtlichen Kriterien.