Abstract
Serbisches Mediengesetz von 2014, seinem Vorgänger folgend, sieht die Berufungseinseitigkeit im Gegendarstellungsstreit vor. Dabei ist die Revision in diesem Streit unstatthaft. Die Abhandlung greift diese erhebliche Ausnahme von allgemeiner Regel des Zivilprozesses im Sinne ihrer Verfassungsmäßigkeit auf. Es wird gezeigt, dass das Konzept der Berufungseinseitigkeit teilweise verfassungswidrig ist, und zwar als unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Verneinung der Möglichkeit einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion wird eine von zwei möglichen gesetzgeberischen Lösungen vorgeschlagen – ersatzlose Streichung der Berufungseinseitigkeit.
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