Abstract
In der Arbeit wurden die sieben wichtigsten Meinungen zum Strafgrund der Teilnahmeformen im engeren Sinne, insbesondere der Beihilfe, zunächst vorgestellt, um danach kritisch hinterfragt zu werden. Hierbei geht es konkret um folgende Lehren: Schuldteilnahmetheorie, Unrechtsteilnahmetheorie, Solidarität als Strafgrund, Reine Verursachungstheorie, Akzessoritätsorientierte Verursachungstheorie, Theorie vom akzessorischen Rechtsgutangriff und das Intensivierungsprinzip. Zum Schluß wurde zusätzliche Kritik an den genannten Lehren geäußert. Als Fazit wurde festgehalten, dass die am wenigsten umstrittene und dem Gesetzeswortlaut naheliegendste, demnach die akzeptabelste die Theorie vom akzesssorischen Rechtsgutangriff sei.
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